Die Standortklassifizierung teilt Standorte von Bunkerruinen, Bunkern und anderen Relikten nach ihrer Nähe zu Ortschaften und Wegen ein und hilft so bei der Einschätzung, welcher Verkehrssicherungsbedarf mit welchen Maßnahmen gedeckt werden muss, um Unfallrisiken möglichst zu minimieren und zugleich die Belange des Denkmalschutzes sowie des Artenschutzes zu wahren. Die zugrunde liegenden Definitionen und Überlegungen:
| Klasse | Bedeutung | Beschreibung |
| 1 | Innerhalb Ortschaften oder bis in ~500m Entfernung von Bebauung und Freizeiteinrichtungen |
Verhindern, dass unbegleitete Kinder und Jugendliche Bunker und Bunkerruinen betreten. Deshalb gelten Standorte in Ortschaften und in einem Puffer von 500 m um Bebauung und Freizeiteinrichtungen als Klasse 1 und haben den höchsten Verkehrssicherungsbedarf. |
| 2 | Außerorts/neben oder in Sichtweite von Wegen |
Standorte außerhalb der Puffer, die in Sichtweite (in der laubarmen Zeit) von Straßen, Wegen und Pfaden liegen, werden als Klasse 2 eingestuft. Hier wird ein abgestufter Verkehrssicherungsbedarf angenommen und es wird gegen unbeabsichtigtes Betreten von Gefahrenbereichen, wie Rändern mit Armierungseisen, Trümmern und Absturzhöhen, geschützt, indem diese sichtbar „abgeschirmt“ werden. Das kann ein Warnschild oder ein aus der Ferne unauffälliges Stahlgeländer (das nicht als Absturzsicherung dient) sein, aber auch Pfosten, die bewusst nach dem Abbau eines Maschendrahtzauns zurückbleiben. Hier wird auf die Eigenverantwortlichkeit von Erwachsenen gesetzt, die sich auf eigene Gefahr und Haftung über die abschirmenden Maßnahmen hinwegsetzen. Annahme: Ein Betreten durch Jugendliche, aber auch durch Erwachsene, kann hier durch keine mit Denkmal- und Artenschutz verträgliche Sicherungsmaßnahme auf Dauer und vollständig verhindert werden; es wird jedoch vorausgesetzt, dass diese erkennen, dass hier Gefahren bestehen. Es wird außerdem vorausgesetzt, dass Kinder in Begleitung von Erwachsenen verkehren, die die abschirmenden Maßnahmen erkennen und Kinder beaufsichtigen. Schwerwiegende, schlecht erkennbare Gefahrenstellen, wie Spalten oder Schächte, werden abgedeckt. Grundsatz: Absolute Sicherheit ist unmöglich, wenn auch die Belange des Denkmalschutzes und des Artenschutzes gewahrt werden müssen. |
| 3 | Außerorts/abgelegen |
Alle übrigen Standorte gelten als abgelegen und werden der Klasse 3 zugeordnet. Hier wird der geringste Verkehrssicherungsbedarf vorausgesetzt, und wenn Gefahrenbereiche klar erkennbar sind, wird keine Maßnahme ergriffen. Ist ein Gefahrenbereich nicht klar erkennbar, wird dieser abgeschirmt. Schwerwiegende, schlecht erkennbare Gefahrenstellen, wie Spalten oder Schächte, werden abgedeckt. |